Tortuga
Lernen, leben, wohlfühlen
 

Statuten


I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Verein Tortuga“ besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Brienz. Er ist im Handelsregister eingetragen.


Art. 2
Der Verein bezweckt den Betrieb einer besonderen Volksschule, Tagesheime, Wohn- und Beschäftigungsheimen sowie sonstiger Einrichtungen, insbesondere für Menschen mit kognitiven und/oder psychischen Beeinträchtigungen, mehrfachen Behinderungen und Verhaltensstörungen sowie die Vornahme aller damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden Handlungen und Geschäfte.


II. Mitgliedschaft


Art. 3
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt.
Als Mitglied können dem Verein beitreten:
a. juristische Personen
b. natürliche Personen
c. Öffentlich-rechtliche Anstalten
Die Mitgliedschaft wird durch Einreichung der Beitrittserklärung und nach erfolgter Bezahlung des Jahresbeitrags erworben.
Vereinsmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins Tortuga sind, sind nicht stimmberechtigt. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.


Art. 4
Über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Austritte sind dem Vorstand auf Ende des Kalenderjahres schriftlich unter Beachtung einer sechsmonatigen Frist bekanntzugeben.


III. Organe des Vereins


Art. 5

Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
d) die Revisionsstelle

IV. Vereinsversammlung


Art. 6
Die ordentliche Vereinsversammlung wird einmal jährlich innerhalt von sechs Monaten nach Geschäftsabschluss vom Vorstand mit einer Frist von 20 Tagen einberufen. Ort und Zeit werden durch den Vorstand bestimmt. Die Einladung zur Vereinsversammlung kann schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden erfolgen. Die Vereinsversammlung kann mit elektronischen Mitteln, ohne Tagungsort durchgeführt werden. Der Vorstand regelt die Verwendung der elektronischen Mittel. Anträge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Ausserordentliche Versammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder statt.


Art. 7
Die Vereinsversammlung entscheidet bzw. wählt mit dem absoluten Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht etwas anderes beschliesst.
Für Statutenänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder.


Art. 8
Die Vereinsversammlung beschliesst über alle Angelegenheiten, die ihr vom Gesetz zwingend zustehen, insbesondere hat sie folgende Befugnisse:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten/der Präsidentin
b) Wahl der Revisionsstelle
c)  Abänderung der Statuten
d) Auflösung des Vereins
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

V. Vorstand


Art. 9
Der Vorstand ist für die ordnungsgemässe Führung des Vereins, die Mittelbeschaffung, die strategische Führung sowie die Qualitätssicherung des Vereins Tortuga verantwortlich. Er bildet die Aufsichtsbehörde des Vereins Tortuga.
Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten der Vereinsversammlung übertragen sind.
Die Präsidentin/der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand legt die Zeichnungsberechtigung fest.
Vorstandsitzungen können auch virtuell durchgeführt werden. Zirkularbeschlüsse sind möglich.


Art. 10
Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei operativen Belangen wohnt die Geschäftsleitung/ der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Sitzung mit beratender Stimme bei.  Der Vor-stand kann Geschäfte auch auf dem Zirkularweg erledigen, sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.

Art. 11
Dem Vorstand obliegen:
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
d)  Genehmigung jährliches Budget. Für die operative Führung der Finanzgeschäfte  zeichnet die Geschäftsleitung im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Budgets.
e) Entscheid über die Verwendung des Vereinsvermögens und der Spendengelder
f) Beschlussfassung über die konzeptionellen und führungsmässigen Grundsätze und Aufsicht   über deren Verwirklichung
g) Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Zentrumsleitung
h)  Erlass der Betriebsreglemente und des Gesamtkonzeptes
i)   Aufträge an Dritte erteilen
k)  Für die Zielerreichung des Vereins Personen gegen Entschädigung anstellen oder beauftragen


Art. 12
Der Vorstand legt die Entschädigung für seine Mitglieder fest. Er hat dies unter Einhaltung der regulatorischen Vorgaben festzusetzen.


VI. Geschäftsleitung


Art. 14
Die Geschäftsleitung Tortuga besteht aus dem Geschäftsleitungvorsitz und der Bereichsleitung . Die Geschäftsleitungsmitglieder werden vom Vorstand gewählt. Entscheidungen werden kollektiv getroffen mit Vetorecht des Vorsitzenden.


Art. 15
Die  Geschäftsleitung überarbeitet  das  Gesamtkonzept  in  regelmässigen  Abständen  und
unterbreitet  es  dem  Vorstand  zur  Genehmigung.  Das  Gesamtkonzept  enthält  mindestens  detaillierte Ausführungen zu den folgenden Bereichen:
Ziele, Abläufe, Strukturen und Ressourcen von Tortuga
• Rechtliche und ethische Grundlagen von Tortuga
• Kernaufgaben
• Aufnahmekriterien für Betreute
• Leistungsangebot
• Angebote und Kapazitäten
• Grundsätzliche Anforderungen an das Personal
• Stellenplan
• Interne Führungsstruktur (Organigramm)
• Funktionendiagramm
• Qualitätssicherung
• Finanzen
• Öffentlichkeitsarbeit


Art. 16
Die Mitarbeit in der Geschäftsleitung ist Teil der Arbeitszeit. Die Aufgaben im Zusammenhang  mit der Geschäftsleitung gehören zur Kaderfunktion der Bereichsleitungen und werden in der  Regel nicht speziell entschädigt.


VII. Revisionsstelle


Art. 17
Die Vereinsversammlung wählt jeweils für 4 Jahre (alternativ: für 1 Jahr) eine bei der RAB zuge-lassene Revisionsstelle mit Sitz in der Schweiz. Sie dafür entsprechende Branchenkenntnisse vorzuweisen. Die Amtsdauer beginnt am Tag der Wahl und endet, Rücktritt oder Abberufung vorbehalten, anlässlich der ordentlichen Vereinsversammlung. Wiederwahl ist möglich.
IV. Finanzielles


Art. 18
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträge der öffentlichen Hand (Leistungsabgeltungen)
c) Beiträge Dritter
d)  Vermögenserträge (Kapital-, Zins- und Mieterträge)
e)  Spenden
f) Zuwendungen und Geschenken unter Lebenden oder von Todes wegen


Art. 19
Der Vorstand ist für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Das Kalenderjahr gilt als Geschäftsjahr. Der Vorstand ist ermächtigt, Beginn und Ende des Geschäftsjahres anders festzulegen.


Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede weitere Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


VIII. Schlussbestimmungen

Art. 21
Die Auflösung und Liquidation des Vereins kann per Ende eines laufenden Geschäftsjahres beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss durch die Vereinsversammlung ist ein qualifiziertes Mehr von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


Ein allfälliger Liquidationsüberschuss wird einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit Sitz im Kanton Bern mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zugewendet.


Art. 23
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 22.03.2024 genehmigt.